Bei einer Scheidung gibt es oft Streitpunkte. Vor allem, wenn es um die Kinder oder die gemeinsame Immobilie geht. Möchte einer der Ex-Partner letztere auch mit einem neuen Partner weiter bewohnen, spitzt das die Situation weiter zu. Wie ist es möglich, dass der/die Neue mit einzieht und wie kann der Ex-Partner, der ausziehen soll, darauf reagieren?
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Das ehemalige Paar hat verschiedene Möglichkeiten mit der Scheidungsimmobilie umzugehen. Vom Verkauf bis hin zur Übernahme des Anteils des Ex-Partners, der ausziehen soll oder möchte. Doch egal wie man sich entscheidet, die Situation sollte nicht zu emotional belastet geklärt werden. Ist das nicht möglich, empfiehlt es sich, einen Makler als neutralen Mediator dazu zu holen, der sich mit allen Möglichkeiten auskennt und das Ex-Paar beraten kann. Die Wahl eines vertrauensvollen und kompetenten Maklers sollte aber auf jeden Fall zusammen getroffen werden. So kann keiner dem anderen vorwerfen, der Makler wäre parteiisch.
Den Anteil an der Immobilie überschreiben
Bei dieser Lösung übernimmt ein Partner die gemeinsame Wohnung oder das Haus als Alleineigentümer. Zunächst müssen sich beide Parteien darauf einigen, wer aus dem Grundbuch als Eigentümer ausgetragen werden soll. Ein anderes Problem stellt die Bank dar. Allerdings nur, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist. Gibt es nur noch einen Alleineigentümer, muss die Bank das Darlehen oder den Kredit auf den Ex-Partner anpassen, der in der Immobilie bleibt.
Die Bank kann an dieser Stelle verlangen, dass der Vertrag für den Kredit oder das Darlehen neu geschlossen wird. Damit wird der alte Vertrag früher als vereinbart aufgelöst. Achtung: es fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die in der Regel sehr hoch ausfällt. Die Übertragung der Immobilie ist während und nach der Scheidung möglich. Passiert es währenddessen, bekommt der Ex-Partner, der nun nicht mehr im Grundbuch steht, ein Wohnrecht, bis die Scheidung rechtlich anerkannt ist.
Ausziehen und Nutzungsentschädigung erhalten
Während des Trennungsjahres ist der Einzug des neuen Partners nur zulässig, wenn der Noch-Ehegatte zugestimmt hat. Ist das der Fall, kann derjenige, der auszieht, eine Nutzungsentschädigung vom in der Immobilie verbleibenden Partner verlangen. Diese Ausgleichszahlung muss aber angemessen sein. Dazu gibt es keine gesetzliche Festlegung. Eine angemessene Nutzungsentschädigung hängt vom individuellen Fall ab. Die Höhe der Vergütung unterscheidet sich außerdem je nachdem, ob das Trennungsjahr vorbei ist oder nicht.
Verkauf, Teilung oder Versteigerung der Immobilie
Ist der Ex-Partner nicht bereit auszuziehen, kann die Immobilie in zwei Wohnungen aufgeteilt werden, sofern möglich. Dafür muss die Teilungserklärung notariell beurkundet werden. Kommt es auch hier nach dem Trennungsjahr zu keiner gemeinsamen Lösung, droht die Teilungsversteigerung. Dabei wird die Immobilie oft unter Wert verkauft. Die bessere Lösung ist der einvernehmliche Verkauf der Immobilie über einen gemeinsam ausgewählten Makler.
Gerade dann, wenn keine Erfahrung beim Immobilienverkauf vorhanden ist. Denn es können schnell Fehler entstehen, die Geld kosten sowie zum Rückkauf oder zu Rechtsstreitigkeiten führen können. In den meisten Fällen ist der Verkauf die beste Lösung. Das ist aber je nach Einzelfall unterschiedlich. Lassen Sie sich daher in jedem Fall von einem Immobilienprofi beraten.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Immobilie während oder nach der Scheidung? Dann kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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