Ist man Eigentümer einer Immobilie, kennt man das Grundbuch. Aber warum es besonders wichtig ist, wissen nur wenige. Dabei sollte man genau wissen, welche Informationen dort festgehalten sind und auch, was sich ändert, wenn der Eigentümer wechselt. Das ist vor allem im Erbfall von Bedeutung.
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Stellen wir uns folgenden Fall vor: drei Geschwister erben gemeinsam ein Haus und wollen eine schnelle Lösung, was mit ihrem Erbe geschehen soll. Ohne Testament erhält jeder ein Drittel der Immobilie. Zudem bilden sie eine Erbengemeinschaft, in der jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat. Was nun mit dem Haus passieren soll, können sie nur gemeinsam entscheiden. Da die Kosten für das Haus, wie etwa Versicherungen, Steuern und Betriebskosten, weiterbezahlt werden müssen, ist eine schnelle Einigung erwünscht.
Der Auflösungsvertrag
Drei Möglichkeiten gibt es: verkaufen, vermieten oder bewohnen. Möchte tatsächlich einer der drei selbst in dem Haus wohnen, aber die beiden anderen lieber verkaufen, können sie ihm nicht einfach ihre Anteile verkaufen. Es bedarf zunächst eines Auflösungsvertrags. Dieser muss in Form eines Erbauseinandersetzungsvertrags aufgesetzt und notariell beglaubigt werden.
Die Wertermittlung
Der Vertrag regelt, welche Summen derjenige aufbringen muss, der in der Immobilie wohnen will. Um seine Geschwister auszahlen zu können, möchten natürlich alle gern wissen, wie hoch der Wert der Immobilie ist. Damit dies schnell und vor allem professionell geschieht, wenden sich die drei an einen lokalen Makler, der die Wertermittlung für sie vornimmt. Eventuelle Hypotheken werden dabei berücksichtigt, denn diese werden mitgeerbt. Informationen dazu finden sich im Grundbuch.
Die Änderung des Grundbucheintrags
Kommt es dazu, dass der eine Erbe seine Geschwister auszahlen kann, muss er als neuer Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen werden. Zwei Jahre haben Erben in Deutschland Zeit, dies kostenlos ändern zu lassen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre ist dies mit Kosten verbunden weiterhin möglich. Für die Änderung muss der Erbanspruch nachgewiesen werden. Gibt es ein Testament, aus dem der Anspruch klar hervorgeht, reicht das. Gibt es keins, braucht es einen Erbschein, den sich Erben ausstellen lassen müssen.
Doch lieber verkaufen?
In unserem Fallbeispiel kann derjenige, der in der Immobilie wohnen möchte, die beiden anderen auszahlen. Oft ist dies nicht der Fall, da neben den Kosten der Auszahlung, die je nach Zustand und Art der Immobilie sehr hoch sein können, in den meisten Fällen noch Kosten für die Sanierung der Immobilie anfallen. Für einen Erben allein ist das meist nicht zu stemmen. Ein Verkauf ist da die bessere Lösung. Um diesen von der Wertermittlung über die Vermarktung bis hin zum Notartermin entspannt, schnell und professionell über die Bühne zu bringen, ist es immer ratsam, einen Makler zu beauftragen.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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